ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich nachstehende Verkaufs- und Mietbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung / Leistung vorbehaltlos ausführen. Durch die Annahme unserer Lieferungen / Leistungen erklärt der Vertragspartner sein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

1. Umfang der Lieferungspflicht
a. Für den Umfang der Lieferung sind ausschließlich schriftliche Vereinbarungen maßgebend. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
b. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind.
c. Raumschiff übernimmt keine Haftung für Farbabweichungen vom Muster und keine Verantwortung für die Qualität grafischer und fotografischer Arbeiten, die nicht von Raumschiff selbst hergestellt worden sind.
d. Einholung eventuell erforderlicher Genehmigungen für die Aufstellung von Messeständen ist Sache des Kunden. Raumschiff übernimmt hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit keine Haftung.

2. Preis und Zahlung
a. Die Preise gelten ab Werk Hamburg, soweit nicht anders angegeben. Mehrwertsteuer wird in jeweiliger Höhe zusätzlich berechnet.
b. Lohn- und Frachtkostenerhöhungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sind, werden mit den entstandenen Mehrkosten zusätzlich berechnet.
c. Aus betrieblicher Sicht notwendige sowie auf Verlangen des Kunden geleistete Überstunden werden mit den üblichen
Tarifzuschlägen berechnet.
d. Zahlungen durch Überweisung oder durch Scheck gelten erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Geschäftskonto als erfolgt. Als Verzugszinsen berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
e. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist oder bei Umständen, die Raumschiff nach Vertragsabschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten in Zweifel stellen, werden sämtliche Forderungen von Raumschiff insgesamt zur Zahlung fällig. Raumschiff ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen und / oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung vom Vertrage zurückzutreten.
f. Aufrechnung wegen etwaiger von Raumschiff bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist nicht statthaft.
g. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, soweit es unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Lieferzeit
a. Die Lieferfrist ab Werk ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager Hamburg verlassen hat bzw. die
Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.
b. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, zum Beispiel Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten von Material, Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Liefertermine angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzuges entstanden sind.
c. Schadensersatzansprüche aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung des Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer 7 geltend gemacht werden.
d. Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die im Bereich des Kunden liegen, so ist dieser verpflichtet, an Raumschiff vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an die bei Dritten entstehenden Fuhr- und Lagerkosten einschließlich aller Nebenkosten zu zahlen. Lagert Raumschiff die Ware bei sich selbst, so sind an ihn 0,5% des Rechnungsbetrages je Monat zu zahlen.

4. Warenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
a. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer, Abholer oder den Kunden an einem Lieferort, geht die Gefahr auf den Kunden über.
b. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Raumschiff nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über.
c. Bei Untergang oder Beschädigung der Sache nach Gefahrenübergang ist Raumschiff zur Ersatzleistung bzw. Wiederherstellung binnen angemessener Frist gegen Kostenerstattung durch den Kunden verpflichtet.
d. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden in Empfang zu nehmen.

5. Eigentumsvorbehaltssicherung
a. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen den Kunden gerichteter Forderungen einschließlich künftig entstehender Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung des jeweiligen anerkannten Saldos.
b. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurück zu verlangen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird.
c. Während der Dauer unseres Eigentums trägt der Kunde die volle Gefahr an dem Liefergegenstand, insbesondere die Gefahr des Abhandenkommens, zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu versichern. Die aus einem Schadenfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherer, tritt der Kunde hiermit schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe unserer Forderungen ab.
d. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auch hinsichtlich unseres Miteigentums oder der uns abgetretenen Forderungen und Rechte hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zur Sicherung unserer Forderungen und unserer Rechte hat der Kunde einstweilen zu treffen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außer-gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
e. Der Kunde darf den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern bzw. verarbeiten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Der Kunde tritt schon mit Abschluß dieses Vertrages, also im Vorwege, alle ihm aus der Veräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenen Forderungen oder Rechte an uns ab. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hat der Kunde die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung unserer gegen den Drittschuldner zustehenden Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir ermächtigen den Kunden, die uns abgetretene Forderung für uns einzuziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Der Kunde hat eingegangene Beträge sofort an uns weiterzuleiten, soweit deren Forderung bereits fällig ist, anderenfalls aber diese Beträge für uns in Verwahrung zu nehmen.
f. Der Kunde räumt uns zum Zwecke der Besichtigung der Vorbehaltsware das Recht ein, seine Geschäfts- und Lagerräume bzw. diejenigen Räume, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, zu betreten und unseren Liefergegenstand von dort abzutransportieren, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auf ein Widerspruchsrecht gegen die Entfernung verzichtet der Kunde im Vorwege.
g. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

6. Haftung für Mängel der Lieferung
a. Einwände und Rügen offener Mängel sind unverzüglich, spätestens am Tage nach Übernahme des Liefergegenstandes, zu erheben, anderenfalls der Gegenstand als vertragsgemäß geliefert und übernommen gilt. Inbetriebnahme durch den Kunden gilt als Abnahme.
b. Für etwaige Mängel leisten wir zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von der wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
c. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns gegen unsere Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehenden Ansprüche.
d. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn die verkaufte Sache für ein Bauwerk verwendet werden kann und wurde und einen Mangel am Bauwerk verursacht hat. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten des Verkäufers gelten die gesetzlichen Fristen. Bei gebrauchten Sachen übernehmen wir keine Gewährleistung.
e. Hat der Kunde ohne unsere Einwilligung Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt unsere Haftung.
f. Scheitert die Nacherfüllung durch uns, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur geringfügigen Mängeln oder nur geringfügiger Abweichung der Beschaffenheit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
g. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.

7. Haftungsbeschränkungen
a. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art und Ware bzw. der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
b. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
c. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Diese Verjährungsregelung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Rücktrittsrecht
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Raumschiff erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der
Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Raumschiff das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will Raumschiff vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

9. Pflichten des Kunden bei Miete
a. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden sofort anzuzeigen.
b. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen alle Risiken auf eigene Kosten zu versichern.
c. Für von ihm, seinen Mitarbeitern, anderen Handwerkern oder Dritten an den Mietgegenständen schuldhaft verursachten Schäden ist
der Kunde zum Ersatz verpflichtet. Bestreitet er ein Verschulden, so trägt er hierfür die Beweislast. Zu ersetzen sind die
Wiederbeschaffungskosten in Höhe des Neuwertes. Bis zum Eingang der Ersatzleistung bei uns ist die vereinbarte Miete zu zahlen.
Die Haftung des Kunden bezieht sich auch auf Schäden und Verluste während der Aufbauzeit und innerhalb des
Ausstellungszeitraumes bis zur Demontage des Mietgegenstandes.
d. Die Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als erfolgt, wenn der Gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand im Werk Hamburgoder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft.
e. Bei der Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist Raumschiff unabhängig von weiteren Schadensersatzansprüchen berechtigt, bis zur Herausgabe die Miete als Nutzungsentschädigung zu beanspruchen.
f. Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Liegt unsere Zustimmung vor, so tritt der Kunde die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab.

10. Schutz-, Nutzungs- und Verwertungsrechte
a. Von Raumschiff entwickelte Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. sind und bleiben mit allen Rechten geistiges Eigentum von Raumschiff. Werden sie dem Kunden übergeben, so sind sie ihm i.S. von § 18 UWG anvertraut. Eine Übertragung von Nutzungsoder Verwertungsrechten über diejenigen hinaus, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte bestehen oder nicht.
b. Soweit die Nutzungs- und Verwertungsrechte an einem Messestand bzw. Ausstellungs- oder Veranstaltungskonzept nicht beim Kunden, sondern bei Raumschiff liegen, ist der Kunde sowohl bei Kauf wie bei Miete nur zur einmaligen Nutzung berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart wird.
c. Der Kunde verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung, in sämtlichen Formen zu unterlassen und zwar unabhängig davon, ob Sonderrechtsschutz (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, in dem die wesentlichen gestalterischen Grundzüge und Merkmale, die den Wiedererkennungswert des Messestandes bzw. Konzepts ausmachen, aufgegriffen werden.
d. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, an Raumschiff mindestens eine zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- oder Konzeptionsleistungen zu zahlen, deren Höhe sich nach den Vorschriften der HOAI bemisst. Im Falle des widerrechtlichen Nachbaus ist der Kunde zur Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe des sonst von Raumschiff erzielbaren Mietpreises einschließlich des Designer- und / oder Architektenhonorars gem. HOAI verpflichtet, soweit nicht anders vereinbart.
e. Raumschiff ist berechtigt, Bildmaterial von ausgeführten Arbeiten für eigene Werbezwecke zu nutzen.

11. Schutz von Akquisitionsleistungen
Sämtliche dem Kunden in der Akquisitionsphase übergebenen Unterlagen verbleiben im Eigentum von Raumschiff. Jede Verwertung, Vervielfältigung und/oder Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Raumschiff unzulässig. Die Unterlagen werden als Vorlagen im Sinne von § 18 UWG mit der Maßgabe anvertraut, diese geheim zu halten. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen, insbesondere Text-, Gestaltungs- oder Konzeptvorschläge, nicht durch Urheberrechte oder andere Rechte geschützt sind. Die Regelung in Ziffer 10 d gilt entsprechend.

12. Schlussbestimmungen
a. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
b. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist unser Geschäftssitz.
c. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Forderung nicht bekannt sind. Wir sind berechtigt, unsere Rechte und Forderungen aus diesen AGB´s auch am Sitz / Wohnsitz gelten zu machen.

Hamburg 02.01.2016